Falls eine stationäre Behandlung erforderlich wird, haben Sie als Versicherter natürlich Anspruch auf Leistungsübernahme.

Je nach vereinbartem Tarif haben Sie die Möglichkeit, sich in einem Ein- oder Zwei- Bettzimmer sowie mit privatärztlicher Behandlung versorgen zu lassen.

Folgende Punkte gehören laut AVB MB/KK94 zur stationären Behandlung:

 

nach obenKrankentransporte

Der stationäre Krankentransport ist ein zwingend notwendiger Transport zum oder vom Krankenhaus im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung. Die Versicherer sehen einen Transport zum nächstgeeigneten Krankenhaus vor; teilweise sind Kilometerbeschränkungen vereinbart.

Erstattungen für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen (auch Hubschraubern) sind bei den meisten Versicherern ebenfalls vorgesehen, da solche Einsätze im Rahmen einer Rettung oder auf ärztliche Veranlassung hin durchgeführt werden.

Wer mit dem Taxi, dem eigenen Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arzt fährt, kann nur in den wenigsten Fällen mit einer Kostenerstattung rechnen. Einige Gesellschaften übernehmen in solchen Fällen die Kosten, wenn der Patient aufgrund eines Unfalls oder infolge der zu behandelnden Krankheit gehunfähig ist.

 

nach obenAuslandsrücktransport

Erkrankt ein Versicherter im Ausland, kann der Rücktransport sehr teuer werden.

Reisemehrkosten: Hält sich der Versicherte vorübergehend im Ausland auf und erkrankt während dieser Zeit, wird der Auslandsrücktransport übernommen.

Weitere Voraussetzung: Die Behandlung ist notwendig und vorort ist keine ausreichende medizinische Versorgung / Behandlung möglich.

Zusätzlich kann eine Rücktransportversicherung abgeschlossen werden.

 

nach obenstationäre Psychotherapie

Die stationäre Psychotherapie erfolgt durch einen Facharzt oder im Delegationsverfahren durch einen Psychotherapeuten.

Achtung!
Manche Versicherer verlangen vor Therapiebeginn einen ausführlichen Bericht, um eine Leistungszusage zu geben. Die Behandlungsdauer kann tariflich begrenzt sein.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die nachgewiesene, medizinische Notwendigkeit der Behandlung.

 

nach obenstationäre Kuren

Nach § 5 (1)d AVB MB/KK 94 gilt:

Einschränkung der Leistungspflicht

(1) Keine Leistungspflicht besteht:

a) Für solche Krankheiten einschl. ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;

b) Für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschl. deren Folgen sowie Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren;

c) Für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt.
Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;

d) Für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;

e) Für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufhaltenszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall - eine Heilbehandlung notwendig wird;

f) Unwirksam

g) Für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifmäßig erstattet;

h) Für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrlosung bedingte Unterbringung.

Tipp: Selbstständige sollten sich unbedingt zusätzlich mit einer Kurkostenversicherung absichern.
Vorraussetzung für solche Kurkostentarife ist meist eine Krankheitskosten- oder Krankenhauszusatzversicherung bei der gleichen Versicherungsgesellschaft.

Die Tarife ersetzen entweder die nachgewiesenen medizinischen Kosten oder es wird ein pauschales Tagegeld gezahlt.

 

nach obenallgemeine Krankenhausleistungen

Allgemeine Krankenhausleistungen stehen jedem Patienten zu. Ob der Patient privat oder gesetzlich versichert ist, spielt dabei keine Rolle.

allgemeine Krankenhausleistungen umfassen:

  • Unterbringung im Mehrbettzimmer während der Behandlungs- und Genesungsphase
  • Behandlung durch den diensthabenden Arzt
  • Pflege und Betreuung des Patienten
  • Kosten für Medikamente
  • Operationen
  • sonstige medizinische Versorgung

Diese allgemeinen Krankenhausleistungen sind Bestandteil der Angebote für gesetzlich Versicherte.
Der Basistarif, den privaten Krankenversicherer anbieten müssen, entspricht im Leistungsumfang dem Angebot für gesetzlich Versicherte.

Wer privat krankenversichert ist, kann zusätzlich Wahlleistungen vereinbaren. Diese Wahlleistungen umfassen Chefarzt-Behandlung und Unterbringung im Einzelzimmer. Solche Zusatzleistungen können auch von gesetzlich Versicherten über eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

 

nach obenWahlleistungen bei privatärztlicher Behandlung

Die Krankenhäuser bieten Privat-Patienten verschiedene Wahlleistungen an. In der Regel umfassen diese die Unterbringung im Ein- oder Zwei-Bettzimmer sowie die Chefarztbehandlung.

Zusätzliche Wahlleistungen können sein:

  • Auswahlmenü
  • eigenes Badezimmer
  • sonstige Zusatzeinrichtungen im Zimmer

Privat-Patienten müssen mit dem Krankenhaus einen gesonderten Vertrag über die Wahlleistungen abschliessen. Über den Umfang der einzelnen Wahlleistungen und die zu zahlenden Entgelte werden Sie vom Krankenhaus informiert. Ihr Vertrag ist jederzeit kündbar.

Enthält Ihr Versicherungsvertrag den entsprechenden Versicherungsschutz, werden Ihnen die Kosten für die Inanspruchnahme ersetzt.
 

nach obenArzthonorare GOÄ

Die Abkürzung GOÄ steht für: Gebührenordnung für Ärzte. Dabei handelt es sich um die Berechnungs- und Vergütungsgrundlage für Arztleistungen, die nicht von der Sozialversicherung abgedeckt werden.

Dem Arzt stehen zu:

  • Gebühren für ärztliche Leistungen
  • Entschädigungen; z.B. Wegegeld
  • Ersatz von Auslagen

Im Rahmen der GOÄ, heißt es:

  • bis zu 1,5 - fachen Satz für technische Leistungen
  • bis 2,3 - fachen Satz für ärztliche Leistungen

Die Leistungsübernahmen finden Sie in den Tarifbedingungen Ihrer PKV.